Mit Ablauf des 31.12.2025 ist die Übergangsfrist gemäß § 58 Abs. 21 WaffG ausgelaufen. Diese hatte es bislang ermöglicht, den fortbestehenden Bedarf für erlaubnispflichtige Waffen durch eine einfache Vereinsbestätigung nachzuweisen. Seit dem 01.01.2026 sind nun in den...