Für Erhalt des Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes (BDS Landesverband) glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe:
1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins (WBS 721) nachzuweisen.
Das Schießbuch muss zukünftig (ab dem 31.12.2025) nach 5 Jahren (bis zu 10 Jahren) beim BDS Landesverband vorgelegt werden, damit dieser das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigen kann, wenn eine Überprüfung durch die Behörde erfolgt, eine Vereinsbestätigung reicht bei Vereinsmitgliedern die nicht schon länger als 10 Jahre eine WBK besitzen nicht mehr aus.

Wir bitten die Mitglieder unserer Gruppe in den ersten 10 Jahren das Schießbuch durchgängig und sehr sorgfältig zu führen und darauf zu achten, dass bei den Einträgen zwischen Lang- und Kurzwaffenaktivitäten unterschieden wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass die im Gesetz geforderte Sportausübung (mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten)  in den ersten 10 Jahren (nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis) nachgewiesen werden kann, ansonsten droht der Entzug der WBK.